Gewerkschaft wirft AUVA-Führung „Spitzelauftrag“ vor
Die Leitung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) hat ihre Führungskräfte aufgefordert, herauszufinden, wer in Krankenhäusern und Rehabzentren regierungskritische Unterschriftenlisten aufgelegt hat. Das geht aus einem Schreiben der AUVA-Führung hervor, das die Gewerkschaft gestern veröffentlicht hat. Verschickt wurde das Schreiben laut GPA am Mittwoch an ausgewählte Führungskräfte.
Ofner: E-Mail „ohne meine Kenntnis“ verfasst
Als Absender der E-Mail scheint Gustav Kaippel auf, der erste Generaldirektor-Stellvertreter der AUVA. Er bittet anscheinend im Auftrag des AUVA-Obmanns Anton Ofner darum, herauszufinden, ob eine Unterschriftenliste im jeweiligen UKH bzw. Rehabzentrum aufgelegt wurde, deren Text der Regierung vorwirft, die Gesundheit von fünf Mio. Österreicherinnen und Österreichern aufs Spiel zu setzen. „Des Weiteren ersuche ich um Mitteilung, wer diese Listen aufgelegt hat“, schreibt Kaippel.
AUVA-Obmann Anton Ofner betonte gestern Abend, er habe von dem Schreiben keinerlei Kenntnis gehabt. „Die gegenständliche E-Mail-Nachricht wurde ohne meine Kenntnis, geschweige denn meine Zustimmung, verfasst“, erklärte Ofner in einer der APA vorliegenden schriftlichen Stellungnahme.
100.000 Personen unterschrieben Liste
GPA-Bundesgeschäftsführer Karl Dürtscher spricht von einem „Spitzelauftrag“. AUVA-Betriebsratschef Erik Lenz kritisiert die Vorgehensweise der AUVA-Führung als „skandalös“: „Wir leben in einem freien Land, in dem Presse- und Meinungsfreiheit gelten.“ Die fraglichen Unterschriftenlisten seien von über 100.000 Personen unterschrieben worden, seien (im Mai, Anm.) dem Sozialministerium übergeben worden und hätten einen essenziellen Beitrag dazu geleistet, die Existenz der AUVA abzusichern.
Die Gewerkschaft befürchtet, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für politische Meinungsäußerungen mit dienstrechtlichen Konsequenzen bedroht werden sollen. Das deshalb, weil Kaippel in seiner E-Mail darauf hinweist, dass Mitarbeiter laut Dienstordnung „die Interessen und das Ansehen des Versicherungsträgers zu wahren und zu fördern“ hätten, sowie zu „tadellosem Verhalten in und außer Dienst“ verpflichtet seien.