Die COVID-19 - Maßnahmen ab 1. November

Seit Anfang November gibt es überall dort, wo der Kontakt am Arbeitsplatz mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, die „3-G“-Pflicht, also geimpft, getestet, oder genesen – auch für Spitzensportler und -sportlerinnen. In der Übergangsfrist bis 14. November kann statt eines „3-G“-Nachweises eine FFP2-Maske getragen werden. Ab 15. November werden dann allerdings Antigen-Tests nicht mehr akzeptiert, sondern nur noch PCR-Tests, es gilt also eine „2,5-G“-Pflicht.

 

Im Gegenzug entfällt am Arbeitsplatz die Maskenpflicht, etwa auch für Angestellte im Supermarkt. Für Kunden bleibt die Maskenpflicht an Orten zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse (z. B. Supermärkte, Apotheken, öffentliche Verkehrsmittel) bestehen.

Für die Einhaltung der Maßnahme sind beide Seiten – sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer – verantwortlich. Die Kontrollen obliegen in erster Linie den jeweiligen Arbeitgebern. Bei Zuwiderhandeln drohen Strafen laut dem Covid-19-Maßnahmengesetz: für Arbeitnehmer bis zu 500 Euro, für Arbeitgeber bis zu 3.600 Euro.

FFP2-Maske auch im Wintertourismus

Im Tourismus ist etwa auch bei der Benützung von Seilbahnen (etwa geschlossenen Gondeln und Stationen) ab 15. November ein „3-G“-Nachweis zusätzlich zur Maske notwendig. Ausgenommen sind Personen, die die Seilbahn zur Deckung alltäglicher Bedürfnisse nützen.

Ein „3-G“-Nachweis ist auch für Advent- und Weihnachtsmärkte nötig. Statt einer Einzäunung sind auch Bänderausgaben mit definierten Kontrollpunkten möglich. Apres-Ski wird ab Mitte November analog zur Nachtgastronomie geregelt, also mit „3-G“-Nachweis, wobei ein Antigentest oder ein Antikörpernachweis nicht ausreicht.

Ein Mund-Nasen-Schutz ist laut Ministeriumswebsite zusätzlich zum „3-G“-Nachweis für Beschäftigte und Besucher und Besucherinnen auch in Pflege- und Spitalseinrichtungen vorgeschrieben.

„Ausnahmsweise“ können laut Verordnung statt eines „3-G“-Nachweises auch Selbsttests durchgeführt werden, also etwa vor einem Lokal oder auch in Kuranstalten oder Alters- und Pflegeheimen möglich.

Der erweiterte Stufenplan

Die bundesweiten Maßnahmen sind weiterhin abhängig von der Auslastung der Intensivstationen in den Krankenhäusern. In einigen Bundesländern gelten zudem regionale und schärfere Maßnahmen.

Stufe eins ist seit 15. September in Kraft, als die Zehn-Prozent-Auslastung an den Intensivstationen (ICU) mit Covid-19-Patienten und -Patientinnen (200 belegte Intensivbetten) erreicht wurde.

  • Antigen-Tests sind nur 24 Stunden ab Testabnahme gültig. PCR-Tests gelten 72 Stunden lang. Tests an Schulen werden auch von Freitag bis Sonntag in Lokalen und sonstigen Einrichtungen anerkannt.
  • FFP2-Masken-Pflicht gilt in Supermärkten und sonstigen Lebensmittelgeschäften sowie Orten zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse, also auch Apotheken und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Wer nicht geimpft, getestet oder genesen ist, muss ab November auch in allen anderen Kundenbereichen (etwa Kleider- oder Elektrohandel sowie Reisebüros und Museen) eine FFP2-Maske tragen. Allerdings wird das Tragen einer FFP2-Maske auch geimpften und genesenen Personen empfohlen.
  • Die „3-G“-Regel gilt bereits bei Zusammenkünften ab 25 Personen, zudem in der Gastronomie und in Beherbergungsbetrieben, ebenso beim Apres-Ski – dort muss wenn dann ein PCR-Test vorgelegt werden. Wo „3-G“ Bedingung ist (Gastronomie, Theater, Friseure, Beherbergungsbetriebe, Veranstaltungen), gibt es keine Maskenpflicht.

Stufe zwei tritt sieben Tagen, nachdem die Intensivbettenauslastung auf 300 (15 Prozent) gestiegen ist, in Kraft:

  • In der Nachtgastronomie (und „ähnlichen Settings“) sowie bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze mit mehr als 500 Personen gilt die „2-G-Regel“, d. h., nur noch Geimpfte und Genesene haben Zutritt. Das gilt auch für Apres-Ski.
  • Antigen-Tests mit Selbstabnahme („Wohnzimmertests“) sind nicht mehr als Nachweis für Bereiche mit „3-G“-Regel gültig.

Stufe drei wird sieben Tage nach einer Auslastung von 400 Intensivbetten (20 Prozent) aktiviert:

  • In Bereichen mit „3-G“-Regel verliert der Antigen-Test gänzlich seine Gültigkeit. Zutritt haben nur noch Geimpfte, Genesene und Personen mit aktuellem PCR-Test. Diese Maßnahme tritt sofort bei Erreichen des Grenzwerts in Kraft, es gibt keine 7-Tage-Wartefrist.

Stufe vier wird bei einer Auslastung von 25 Prozent bzw. 500 belegten Intensivbetten schlagend.

  • Dann gilt „2-G“ in allen bisherigen „3-G“-Bereichen: Ungeimpften ist der Eintritt etwa in Gastronomie, Hotellerie, zu Veranstaltungen, Kultureinrichtungen, Freizeiteinrichtungen oder Sportveranstaltungen untersagt, selbst bei Vorlage eines negativen Tests, egal ob Antigen- oder PCR-Test.

Stufe fünf wird aktiviert, wenn die als „kritisch“ geltende Marke von 600 Intensivbetten (30 Prozent) überstiegen wird.

  • Es treten „Ausgangsbeschränkungen“ für Ungeimpfte in Kraft. Wer weder eine Impfung noch einen aufrechten Genesungsstatus vorweisen kann, darf den eigenen privaten Wohnbereich nur noch in Ausnahmefällen verlassen. Erlaubt ist dann etwa noch die Grundversorgung (wie Einkäufe) oder der Weg zur Arbeit.

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