AK: Kinderbetreuungsgeld mit zwischenstaatlichen Tücken
Zwischenstaatliche Klärungen über die Zuständigkeit von Kinderbetreuungsgeld dürfen nicht zu Lasten der Eltern gehen
In den vergangenen Tagen hat ein Kinderbetreuungsgeld-Fall für mediales Aufsehen gesorgt: Eine junge Österreicherin, die in Wien lebt und ein Kind mit einem Slowenen hat, bekommt kein Kinderbetreuungsgeld, hat für sich und das Kind keine Sozialversicherung und durchlebt eine bürokratische Odyssee. "Das Kinderbetreuungsgeld hat Tücken", sagt Ingrid Moritz, Leiterin der Abteilung Frauen und Familie der AK Wien. "Es sollen nicht die Eltern und die Kinder darunter leiden, wenn sich zwei Staaten über die Zahlungszuständigkeiten beim Kinderbetreuungsgeld streiten." Daher fordert die AK, dass das Kinderbetreuungsgeld, das ja die Existenz des betreuenden Elternteils sichern soll, bei zwischenstaatlichen Abklärungen ohne Wartefrist ausbezahlt wird und Elternteil und Kind sozialversichert sind.
Innerhalb der Europäischen Union wird zunehmend Realität, dass Paare in verschiedenen EU-Staaten wohnen und arbeiten. Für diese ArbeitnehmerInnen und deren Angehörige kommt vorrangig das Kinderbetreuungsgeld und die Familienbeihilfe des Beschäftigungsstaates zur Anwendung. Sind die Elternteile in zwei verschiedenen Mitgliedsstaaten erwerbstätig, ist jener Beschäftigungsstaat für die Zahlung zuständig, in dem das Kind mit dem Elternteil lebt. Der Staat, der die höhere Leistung vorsieht, muss die Differenz auf sein Leistungsniveau zahlen. "Aus der Beratungspraxis wissen wir, dass zwischenstaatliche Sachverhalte in Zusammenhang mit dem Kinderbetreuungsgeld sehr komplex sein können und es bis zur Auszahlung einer Leistung zu erheblichen Verzögerungen kommen kann", sagt Ingrid Moritz.
Noch viel komplizierter werden diese Sachlagen, wenn die Mutter zum Vater, der in einem anderen Mitgliedsstaat lebt und arbeitet, keinerlei Beziehung oder Kontakt hat. Denn auch hier müssen die Familienleistungen zwischen den Staaten koordiniert werden. "Das heißt, dass die Gebietskrankenkasse das Kinderbetreuungsgeld an eine Alleinerzieherin nicht auszahlt, wenn sich der andere Elternteil in einem anderen Mitgliedsstaat befindet", sagt Ingrid Moritz.
Zuerst wird nämlich geprüft, welcher Staat überhaupt vorrangig zahlungszuständig ist. Danach kann erst ermittelt werden, wie hoch die Zahlung ausfällt, wenn auch der andere Staat einen Teil davon zahlen muss. Es kann auch vorkommen, dass sich die Träger beider Mitgliedsstaaten als unzuständig erachten. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Vater im anderen Mitgliedsstaat den Arbeitsplatz gewechselt hat oder arbeitslos wurde oder die erforderlichen Anträge auf die dortige Leistung einfach nicht stellt. Diese Informationen muss oft die Mutter erbringen. Vorschläge, dass die Mutter den Antrag im anderen Mitgliedsstaat selbst stellen könne, sind nicht praxistauglich.
"Nicht zumutbar ist jedenfalls die derzeitige Praxis, dass bis zu einer Klärung der Zuständigkeiten die Frauen überhaupt kein Kinderbetreuungsgeld erhalten und sie sowie das kürzlich geborene Kind während dieser Wartezeit auch nicht sozialversichert sind", sagt Ingrid Moritz, Leiterin der Abteilung Frauen und Familie der AK Wien.
Die AK fordert daher, dass das Kinderbetreuungsgeld bei zwischenstaatlichen Sachverhalten ohne Wartefrist ausbezahlt wird und die Sozialversicherung für Elternteil und Kind sichergestellt wird. Die Träger der zuständigen Staaten sollen ihre Zuständigkeiten bilateral klären, aber die Eltern sollen nicht mehr warten müssen, bis der Sachverhalt geklärt ist", sagt Ingrid Moritz.