Bei Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung, wie beispielsweise Büroarbeiten, hat die Raumtemperatur generell zwischen 19 und 25 Grad Celsius zu betragen. Das ist in Paragraf 28 der Arbeitsstättenverordnung (AStV) festgelegt. Doch wie genau der Arbeitgeber dabei vorzugehen hat, ist nicht festgelegt.
Diese Vorgaben sind nicht mehr zeitgemäß, kritisiert Harald Bruckner von der Arbeiterkammer Wien. „Wir haben Regelungen, die teilweise 20 Jahre und älter sind, wo es diese Extremtemperaturen nicht gab“, sagt Bruckner gegenüber Radio Wien.
AK will „konkrete Grenzen“
Die Wiener Arbeiterkammer fordert daher eine Adaptierung der Verordnung. „Aus unserer Sicht ist es wichtig, dass es konkrete Grenzen gibt, ab denen sich der Arbeitgeber, passend zum Betrieb, Maßnahmen überlegen muss, die dann auch wirklich die Temperatur absenken“, sagt Bruckner.
Als Beispiele nennt Bruckner etwa eine Wärmeisolierung, Außenrollos und Klimaanlagen. Stellen Arbeitnehmer fest, dass es an ihrem Arbeitsplatz zu heiß ist, empfiehlt die Wiener Arbeiterkammer, mit der Gewerkschaft oder den Betriebsräten zu sprechen. Auf Klimaanlagen haben Beschäftigte derzeit keinen Rechtsanspruch.
Leistungsabfall durch körperliche Erschöpfung
Übermäßige Hitze kann zu körperlicher Erschöpfung und folglich auch mentalem Leistungsabfall führen, was gerade am Arbeitsplatz nicht vorteilhaft ist. Grundsätzlich spricht man von einem Arbeitsabfall zwischen 30 und 70 Prozent: Das sei abhängig von der jeweiligen Person und den Umständen, erklärte Christine Klien, Präsidentin der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsmedizin.
„Generell gewöhnt sich der Körper nach etwa sieben bis 14 Tage an ein anderes Klima“, sagte Klien. In den heimischen Breitengraden sei eher ein wettermäßiges „Auf und Ab“ zu finden, was für den Körper auch anstrengend sei. Bei übermäßiger Hitze drohen u. a. Flüssigkeits- und Elektrolytverlust, Herz-Kreislauf-Probleme, Sonnenstich sowie Hitzeschlag bis zum Hitzekollaps.
32,5-Grad-Marke für „hitzefrei“ am Bau
Für Bauarbeiter sowie Zimmerer, Gipser, Dachdecker, Pflasterer und Gerüster gilt seit 2013 Hitze als Schlechtwetter. Bei Temperaturen über 32,5 Grad Celsius muss entweder ein kühlerer Arbeitsplatz gefunden oder das Arbeiten im Freien eingestellt werden.
Die Entscheidung liegt aber beim Arbeitgeber und dessen Beauftragten. Wird die Regelung in Anspruch genommen, steht den Arbeitern eine Entschädigung in der Höhe von 60 Prozent des Stundenlohns zu. Die Entschädigung wird aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen aus dem Schlechtwetterfonds ausgezahlt.