Kritisiert wurden die ursprünglich vorgesehenen 42 Tage deshalb, weil sie laut Arbeiterkammer (AK) und Gewerkschaft (ÖGB) bei einem geplanten Homeoffice-Tag pro Woche nur schwer zu erreichen gewesen wären, wenn man auch Feiertage, Urlaube und mögliche zwangsweise Abwesenheiten wie Krankenstände, Arbeitslosigkeit oder Karenzen in die Rechnung mit einbezieht.
Entsprechend zeigten sich AK und ÖGB am Montag über die Änderung erfreut. „Mit der Reduktion auf 26 Tage hat das BMF (Finanzministerium, Anm.) eine pragmatische Lösung vorgeschlagen, die den Großteil der Probleme beseitigt“, wie Arbeiterkammer-Direktor Christoph Klein und die leitende Sekretärin des ÖGB, Ingrid Reischl, per Aussendung mitteilten.
Höherer Absetzbetrag bei Werbungskosten
Zudem können 2021 nun bis zu 300 Euro statt 150 Euro als Werbungskosten abgesetzt werden, sofern die Werbungspauschale 2020 nicht bzw. nicht vollständig in Anspruch genommen wurde. Zuvor war im Entwurf noch geplant, dass der Betrag verpflichtend auf die Jahre 2020 und 2021 verteilt werden muss. Das hätte jedoch zu Benachteiligungen für Anschaffungen im Jahr 2021 geführt, hieß es seitens AK und ÖGB.
„Mit dem Home-Office-Paket geben wir so viel Flexibilität und Rechtssicherheit wie möglich. Durch die aktuellen Änderungen sind wir großzügiger und helfen mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern“, hieß es in einem Statement des Finanzministers Gernot Blümel (ÖVP) zu den Änderungen.
Einstimmiger Beschluss in Finanzausschuss
Die Änderungen wurden am Montag im Finanzausschuss einstimmig beschlossen. „Das ist eine wichtige Entlastungsmaßnahme für viele Menschen, die in ihrem Arbeitsleben von der Corona-Pandemie betroffen sind“, sagte der ÖVP-Abgeordnete und ÖAAB-Generalsekretär Christoph Zarits. Die mit dem Homeoffice-Gesetz gesetzten Maßnahmen würden eine steuerliche Entlastung von bis zu 150 Mio. Euro für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bringen.
Unterdessen sorgt sich das Justizministerium um eine Haftungserweiterung für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer. Durch die neue Regelung müsste der Dienstnehmer auch für Schäden an vom Dienstgeber bereitgestellten Arbeitsmitteln einstehen, die er auch durch Einhaltung aller ihn treffenden Sorgfaltspflichten nicht hätte verhindern können. „Es ist fraglich, ob dieses Ergebnis wirklich intendiert ist.“
WKÖ und IV pochen auf Verschiebung
Unterdessen wollen Wirtschaftskammer (WKÖ) und Industriellenvereinigung (IV) das Inkrafttreten des Gesetzes um einige Monate verschieben. Laut Arbeitsministerium ist ein Inkrafttreten mit 1. April vorgesehen. „Wir lehnen diesen Zeitpunkt ab und ersuchen dringend um ein späteres Inkrafttreten, etwa mit 1. Juli 2021“, heißt es in der Stellungnahme der WKÖ, Abteilung Sozialpolitik, im Begutachtungsverfahren.
Die WKÖ will eine Verschiebung, da die innerbetriebliche Umsetzung der neuen Regelungen eine angemessene Vorlaufzeit brauche. Es müssten Betriebs- und Einzelvereinbarungen geändert bzw. neu abgeschlossen werden, Modelle des Personalmanagements seien anzupassen und die Fragen der Arbeitsmittel bzw. des Kostenersatzes seien zu klären.
Auch die IV lehnt ein Inkrafttreten der arbeitsrechtlichen Regelungen bereits mit 1. April 2021 ab. „Angesichts der notwendigen Adaptierungs- und Umstellungserfordernisse für Unternehmen, insbesondere hinsichtlich Bereitstellungsverpflichtung für digitale Betriebsmittel bzw. Kostenersatz, ist ein Inkrafttreten frühestens ab 1. Juli 2021 vorstellbar“, heißt es in ihrer Stellungnahme.
AK und ÖGB gegen Verschiebung
Doch sprechen sich AK und ÖGB gegen die Forderung aus, das Gesetz bis Juli zu verschieben. „Nach den monatelangen Verhandlungen versteht kein Mensch, warum diese Entlastung neuerlich auf die lange Bank geschoben werden soll. Die Unternehmen hatten ausreichend Zeit, sich vorzubereiten“, so Reischl.
Die Begutachtungsfrist zum geplanten Homeoffice-Gesetz war nach dreieinhalb Tagen am Freitagmittag zu Ende gegangen. Die äußerst kurze Frist zur Begutachtung nach monatelangen Verhandlungen wurde etwa vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) scharf kritisiert, die Regelungen würden im „Eilverfahren durchgepeitscht“.